Auf der anderen Seite wurde die Beschwerdeführerin nicht nur im Aufnahmeformular des Kantonsspitals Luzern als „Ehe- /Lebenspartnerin“ des Erblassers, sondern auch in der Todesanzeige des Erblassers an erster Stelle aufgeführt, was starke Indizien für eine sehr nahe Beziehung sind (Aufnahmeformular vom 19.02.2013, Beschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.] 16; Todesanzeige des Erblassers, BF-act. 14). Aus dem Nachruf der Geschwister wird schliesslich ersichtlich, dass der Erblasser eine „Partnerin“ hatte, mit der er viel Schönes erlebt habe. Bei der Partnerin kann es sich – soweit ersichtlich – nur um die Beschwerdeführerin gehandelt haben.