c) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin und der Erblasser in der Steuererklärung bei der Frage nach einem Konkubinat jeweils „Nein“ ankreuzten. Ebenso ist ihre Auffassung, dass die Bestätigungen der genannten Gewährspersonen zu relativieren seien, nicht unbegründet. Auf der anderen Seite wurde die Beschwerdeführerin nicht nur im Aufnahmeformular des Kantonsspitals Luzern als „Ehe- /Lebenspartnerin“ des Erblassers, sondern auch in der Todesanzeige des Erblassers an erster Stelle aufgeführt, was starke Indizien für eine sehr nahe Beziehung sind (Aufnahmeformular vom 19.02.2013, Beschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.