Es sei zwar verständlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der amtlichen Register und Formulare zu ihrer Auffassung gekommen sei, indes seien diese Angaben wegen Missverständnissen und Unwissen der Beschwerdeführerin und des Erblassers nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmend, weshalb nicht alleine auf die Register und Formulare abgestellt werden könne. Abzustellen sei auf die tatsächlichen Verhältnisse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 10 ff. Art. 6). Diese präsentierten sich so, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser eine 15 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft bestanden habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 11. Art. 6).