O., S. 8 Art. 5). Überdies sei die Beschwerdeführerin in der Todesanzeige des Erblassers an erster Stelle sowie im Nachruf der Geschwister und im Aufnahmeformular des Kantonsspitals Luzern als Lebenspartnerin aufgeführt gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 8 f. Art. 5). Es sei zwar verständlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der amtlichen Register und Formulare zu ihrer Auffassung gekommen sei, indes seien diese Angaben wegen Missverständnissen und Unwissen der Beschwerdeführerin und des Erblassers nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmend, weshalb nicht alleine auf die Register und Formulare abgestellt werden könne.