b) Die Beschwerdeführerin führt dagegen im Wesentlichen aus, sie habe den Erblasser circa 1997/1998 kennengelernt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.05.2014, S. 4 Art. 2). Im Anschluss sei daraus eine Lebenspartnerschaft entstanden. Bis zum Ableben des Erblassers im Februar 2013 und somit länger als fünf Jahre hätten sie ihr Leben gemeinsam verbracht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 4 Art. 2). Sie hätten gemeinsame Aktivitäten als Paar unternommen, wie beispielsweise das Dachdecken einer Alphütte, das Pflegen von Schafen und das Unternehmen von Ski- und Bergtouren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 8 Art. 5).