a) Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, es liege eine Bestätigung der Einwohnergemeinde Silenen vor, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin und der Erblasser als Einzelhaushalte in zwei verschiedenen Wohnungen nicht im Konkubinat lebten (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt 1). Es sei im Weiteren in den Steuererklärungen jeweils ausdrücklich zu erkennen gegeben worden, dass kein Konkubinat vorliege, da die entsprechende Frage in der Steuererklärung jeweils durch Ankreuzen von „Nein“ negativ beantwortet worden sei (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt 1). Die Bestätigungen der vier genannten Gewährspersonen seien zudem zu relativieren.