StG grundsätzlich aus (Entscheid Obergericht a.a.O. E. 5b f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, der gemeinsame Haushalt definiere sich über den steuerlichen Wohnsitz (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 08.09.2015, S. 3 „Steuerrechtlicher Wohnsitz“), ist daher insofern unpräzis, als dass zwar ein gemeinsamer Haushalt bei unterschiedlichen Steuerdomizilen der betroffenen Personen ausser Betracht fällt, umgekehrt aber bei gleichem Steuerdomizil nicht zwingend von ein gemeinsamen Haushalt auszugehen ist (vergleiche auch E. 4c hernach).