c) Für eine Steuerbefreiung nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StG ist weiter ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren erforderlich. Damit ist eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft am gleichen Steuerdomizil gemeint (Entscheid Obergericht a.a.O. E. 5b f.). Haben die betroffenen Personen dagegen unterschiedliche Steuerdomizile, scheidet eine Steuerbefreiung nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StG grundsätzlich aus (Entscheid Obergericht a.a.O. E. 5b f.).