Am 28. Februar 2013 verstarb Y. X, erhielt in der Folge aus zwei Lebensversicherungen des Y sel. Zuwendungen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 veranlagte das Amt für Steuern Uri, Altdorf, zulasten von X auf dem Betrag von Fr. 95'507.-- die Erbschaftssteuer und setzte diese auf Fr. 19'320.-- fest. Die von X dagegen gerichtete Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Uri vom 9. April 2014 abgewiesen. Die Kantonale Steuerkommission veranlagte die Erbschaftssteuer dabei gestützt auf ein im Vergleich zur angefochtenen Verfügung leicht erhöhtes steuerpflichtiges Vermögen von Fr. 98'187.-- auf Fr. 19'944.--. Aus den Erwägungen: