Erbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. Erbschaftssteuerbefreiung. Eheähnliches Verhältnis. Gemeinsamer Haushalt. Unter eheähnlichem Verhältnis ist der Konkubinatsbegriff im Sinne des Familienrechts zu verstehen. Das Konkubinat ist eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen.