{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-02-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-35_2016-02-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11902", "Checksum": "9f9da5d5c0b1bc88ee89f1aa6d38b3e6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2016 2016_OG V 14 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. 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Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der vom Erblasser und der\nBeschwerdeführerin zusammen mit der Mutter des Erblassers bewohnten Liegenschaft um\nein Zweifamilienhaus, das von aussen als Einheit erscheint, sich aber über zwei Adressen\nerstreckt (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.07.2015, Fotobeilage).\nDass der Erblasser in diesem Haus zusammen mit der Mutter in einem Haushalt gewohnt,\nwährend dessen Lebenspartnerin im selben Zweifamilienhaus in einer separaten Wohnung\ngelebt hätte, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch unwahrscheinlich. Die ideelle\nVerbundenheit mit dem Lebenspartner dürfte, was die Wohnsituation anbetrifft, eher zu der\nAnnahme führen, dass die Mutter alleine im einen Haushalt und der Erblasser zusammen mit\nder Beschwerdeführerin im anderen Haushalt gelebt hat. Kommen in dieser Konstellation\nzusätzliche Indizien hinzu, welche ein Zusammenleben der Lebenspartner im gleichen\nHaushalt (AAA) nahelegen, so ist von einem gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner\nauszugehen.\n\nd) Im vorliegenden Fall wird ersichtlich, dass der Erblasser mal unter der Adresse\nAAA, mal unter der Adresse BBB geführt wurde (AAA: Schreiben des Erblassers an die\nSwisscom vom 05.12.2011, BF-act. 6; Schreiben Berater Swiss Life vom 06.05.2014, BF-act.\n9; Mitgliederverzeichnis SAC, BF-act. 10; Geburtstagseinladung, BF-act. 11; Auszug\nBranchenverzeichnis, BF-act. 12; unklar: Aufnahmeformular a.a.O.; BBB: Auszug aus der\nEinwohnerkontrolle Silenen und Wohnsitzbestätigung Gemeinde Silenen vom 05.11.2013;\nSteuererklärung des Erblassers in den Jahren 2010-2012, act. Amt für Steuern 19;\nVerzeichnis der Vermögensgegenstände des Erblassers, act. Amt für Steuern 2;\nEmpfangsscheine, BF-act. 7; Todesanzeige a.a.O.). Auffällig ist, dass die Indizien, welche\nfür einen gemeinsamen Haushalt an der AAA sprechen, überwiegend auf Angaben des\nErblassers und der Beschwerdeführerin zurückgehen dürften, so etwa der Eintrag im\nBranchenbuch oder im SAC Mitgliederverzeichnis. Diese auf eigene Veranlassung getätigten\nAngaben des Erblassers und der Beschwerdeführerin basieren mit anderen Worten auf ihrer\nim Alltag gelebten Auffassung ihres Zusammenlebens. Die Indizien, welche für einen\nHaushalt des Erblassers an der BBB sprechen, sind dagegen überwiegend auf die Angaben\nin der Steuererklärung beziehungsweise Einwohnerkontrolle sowie den Angaben der\nGeschwister zurückzuführen. Den Geschwistern dürfte aufgrund der Tatsache, dass ihr\nBruder an der BBB aufgewachsen ist, eher diese Adresse als Adresse des Erblassers\npräsent gewesen sein, auch wenn möglicherweise die Adressnummer AAA den\ntatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat. Die Angaben in der Steuererklärung wiederum\nwaren vorgedruckt, das heisst, dass die bisherige Adressangabe jeweils übernommen\nwurde, da sie unwidersprochen blieb. Kurz: Angaben aus eigenem Antrieb lauteten\nüberwiegend auf AAA, Angaben lautend auf BBB sind dagegen überwiegend entweder auf\npassives Nichtwidersprechen beziehungsweise Nichtbeachten oder auf Angaben der\nGeschwister, denen die elterliche Adresse präsent war, zurückzuführen. Aufgrund dieser\nErwägungen und des Umstandes, dass es sich bei der hier fraglichen Liegenschaft um das\nHaus handelte, in welchem der Erblasser aufgewachsen ist – er also seit jeher am gleichen\nOrt gelebt hatte – und das Haus von aussen betrachtet als Einheit erscheint, dürfte es sich\nfür diesen zu Lebzeiten nicht als relevant erwiesen haben, ob nun AAA oder BBB seine\nAdresse war. Die unterschiedliche Adresserfassung dürfte diesem Umstand geschuldet sein\nund damit mehr auf Nachlässigkeit und Nichtbeachtung beruhen, denn auf tatsächlichem\nWohnen in verschiedenen Haushalten.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Würdigung der Umstände des\nEinzelfalls und gestützt auf die zahlreichen mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde\neingereichten Beweismittel überwiegende Indizien dafür bestehen, dass der Erblasser\ntatsächlich mit der Beschwerdeführerin zusammen bereits zu Lebzeiten seiner Mutter in der\nHaushälfte AAA gelebt hat, während die Mutter die Haushälfte BBB bewohnte. Diese\nIndizien führen in der vorliegenden Konstellation (vergleiche E. 4c hievor) dazu, dass von\neinem gemeinsamen Haushalt zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin\nwährend mindestens fünf Jahren auszugehen ist.\n\n5. Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass der Erblasser und die\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der hier interessierenden Zuwendungen seit mindestens\nfünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben.\nDer Steuerbefreiungstatbestand gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StG ist erfüllt. Die Beschwerde\nerweist sich damit als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.\nDie Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem\nEinspracheentscheid sind von der Erbschaftssteuer zu befreien.\n"}