{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-02-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-35_2016-02-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11902", "Checksum": "9f9da5d5c0b1bc88ee89f1aa6d38b3e6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2016 2016_OG V 14 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. 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Auf der anderen Seite wurde die\nBeschwerdeführerin nicht nur im Aufnahmeformular des Kantonsspitals Luzern als „Ehe-\n/Lebenspartnerin“ des Erblassers, sondern auch in der Todesanzeige des Erblassers an\nerster Stelle aufgeführt, was starke Indizien für eine sehr nahe Beziehung sind\n(Aufnahmeformular vom 19.02.2013, Beschwerdebeilage [nachfolgend: BF-act.] 16;\nTodesanzeige des Erblassers, BF-act. 14). Aus dem Nachruf der Geschwister wird\nschliesslich ersichtlich, dass der Erblasser eine „Partnerin“ hatte, mit der er viel Schönes\nerlebt habe. Bei der Partnerin kann es sich – soweit ersichtlich – nur um die\nBeschwerdeführerin gehandelt haben. Die gemeinsamen Aktivitäten und Erlebnisse sind\nsodann durch Fotos dokumentiert (BF-act. 13a - 13c). Aus dem Nachruf geht weiter hervor,\ndass die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bereits circa 15 Jahre gedauert hat („Vor 15\nJahren machte er sich dann selbstständig. […] In dieser Zeit lernte der Junggeselle auch\nseine Partnerin kennen […]“), was sich im Übrigen mit den Angaben der\nBeschwerdeführerin, den von dieser eingereichten Briefen des Erblassers (BF-act. 4a - 4c)\nsowie der Tatsache deckt, dass die Begünstigung der Beschwerdeführerin zumindest die\nVersicherung bei der Swiss Life betreffend bereits im Jahr 1999 errichtet wurde (Police\nSwiss Life vom 22.06.1999, BF-act. 9). Zwar trifft es zu, dass bei der Frage nach dem\nKonkubinat in der Steuererklärung jeweils „Nein“ angekreuzt wurde. Der Konkubinatsbegriff\nist aber – wie gezeigt (E. 2b hievor) – stark auslegungsbedürftig und von den Umständen\ndes Einzelfalls abhängig. Eine Verneinung mittels Ankreuzen im Rahmen der\nSteuererklärung wird dem kaum gerecht. Die Frage ist insofern unpräzis gestellt und eine\nVerneinung auf die dargelegte Weise muss nicht zwingend zu der Annahme führen, dass\nkein eheähnliches Verhältnis im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG bestanden hätte. Aus\nden mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Beweismitteln geht für\ndas Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände vielmehr überzeugend hervor, dass\ndie Beschwerdeführerin mit dem Erblasser tatsächlich eine auf längere Zeit angelegte\numfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter pflegte, in\nwelcher sich die beiden gegenseitig die Treue hielten und sich umfassenden Beistand\nleisteten. Letzteres wird nicht zuletzt durch die Begünstigung der Beschwerdeführerin aus\nden Lebensversicherungen des Erblassers dokumentiert. Ein eheähnliches Verhältnis\nzwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG\nliegt damit ungeachtet der – nachfolgend unter anderem Titel zu prüfenden – Wohnsituation\nvor (vergleiche E. 2b hievor).\n\n4. Umstritten ist ferner, ob die Beschwerdeführerin und der Erblasser seit mindestens\nfünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.\n\na) Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid auf eine Bestätigung der\nEinwohnergemeinde Silenen, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der\nErblasser als Einzelhaushalte in zwei verschiedenen Wohnungen lebten. Die Vorinstanz hat\nerwogen, aus der offiziellen Registrierung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an der\nAAA und der Erblasser an der BBB gewohnt habe (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt\n1).\n\nb) Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber unter Hinweis auf zahlreiche\neingereichte Beweismittel aus, sie sei im Jahr 1998 zum Erblasser gezogen. Sie hätten\ngemeinsam in der Wohnhaushälfte AAA gelebt und in der Wohnhaushälfte BBB habe die\nMutter des Erblassers gelebt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 5 Art. 3). Das\nWohnhaus an der AAA/BBB sei das Elternhaus des Erblassers gewesen. Er sei dort in der\nHaushälfte BBB aufgewachsen. Später – noch vor dem Kennenlernen der\nBeschwerdeführerin – habe er die Haushälfte AAA erworben. Die Mutter des Erblassers\nhabe bis zu ihrem Ableben weiterhin in der Haushälfte BBB gelebt und der Erblasser habe\nsie in ihren alltäglichen Verrichtungen unterstützt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S.\n5 Art. 3). Es erscheine lebensfremd, wenn angenommen werde, der Erblasser habe zu\nLebzeiten seiner Mutter mit dieser in der Haushälfte BBB gelebt, während seine\nLebenspartnerin in der anderen Haushälfte AAA gelebt hätte.\n\n"}