{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-02-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-35_2016-02-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11902", "Checksum": "9f9da5d5c0b1bc88ee89f1aa6d38b3e6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2016 2016_OG V 14 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:17", "Checksum": "df787e7cb212dbf5b00da173a4acc6da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2016 2016_OG V 14 35\nRegeste:\nErbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. \n\n c) Für eine Steuerbefreiung nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StG ist weiter ein\ngemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren erforderlich. Damit ist eine ständige\nungeteilte Wohngemeinschaft am gleichen Steuerdomizil gemeint (Entscheid Obergericht\na.a.O. E. 5b f.). Haben die betroffenen Personen dagegen unterschiedliche Steuerdomizile,\nscheidet eine Steuerbefreiung nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StG grundsätzlich aus (Entscheid\nObergericht a.a.O. E. 5b f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, der gemeinsame\nHaushalt definiere sich über den steuerlichen Wohnsitz (Stellungnahme der\nBeschwerdeführerin vom 08.09.2015, S. 3 „Steuerrechtlicher Wohnsitz“), ist daher insofern\nunpräzis, als dass zwar ein gemeinsamer Haushalt bei unterschiedlichen Steuerdomizilen\nder betroffenen Personen ausser Betracht fällt, umgekehrt aber bei gleichem Steuerdomizil\nnicht zwingend von ein gemeinsamen Haushalt auszugehen ist (vergleiche auch E. 4c\nhernach).\n\n3. Umstritten ist vorliegend zunächst, ob zwischen der Beschwerdeführerin und Y sel.\n(nachfolgend: Erblasser) ein eheähnliches Verhältnis bestand. Unbestritten ist, dass beide\ndasselbe Steuerdomizil (Einwohnergemeinde Silenen) hatten.\n\na) Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, es liege eine Bestätigung der\nEinwohnergemeinde Silenen vor, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin und\nder Erblasser als Einzelhaushalte in zwei verschiedenen Wohnungen nicht im Konkubinat\nlebten (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt 1). Es sei im Weiteren in den\nSteuererklärungen jeweils ausdrücklich zu erkennen gegeben worden, dass kein Konkubinat\nvorliege, da die entsprechende Frage in der Steuererklärung jeweils durch Ankreuzen von\n„Nein“ negativ beantwortet worden sei (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt 1). Die\nBestätigungen der vier genannten Gewährspersonen seien zudem zu relativieren.\n\nb) Die Beschwerdeführerin führt dagegen im Wesentlichen aus, sie habe den\nErblasser circa 1997/1998 kennengelernt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12.05.2014,\nS. 4 Art. 2). Im Anschluss sei daraus eine Lebenspartnerschaft entstanden. Bis zum Ableben\ndes Erblassers im Februar 2013 und somit länger als fünf Jahre hätten sie ihr Leben\ngemeinsam verbracht (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 4 Art. 2). Sie hätten\ngemeinsame Aktivitäten als Paar unternommen, wie beispielsweise das Dachdecken einer\nAlphütte, das Pflegen von Schafen und das Unternehmen von Ski- und Bergtouren\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 8 Art. 5). Überdies sei die Beschwerdeführerin in\nder Todesanzeige des Erblassers an erster Stelle sowie im Nachruf der Geschwister und im\nAufnahmeformular des Kantonsspitals Luzern als Lebenspartnerin aufgeführt gewesen\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 8 f. Art. 5). Es sei zwar verständlich, wenn die\nVorinstanz aufgrund der amtlichen Register und Formulare zu ihrer Auffassung gekommen\nsei, indes seien diese Angaben wegen Missverständnissen und Unwissen der\nBeschwerdeführerin und des Erblassers nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen\nübereinstimmend, weshalb nicht alleine auf die Register und Formulare abgestellt werden\nkönne. Abzustellen sei auf die tatsächlichen Verhältnisse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde\na.a.O., S. 10 ff. Art. 6). Diese präsentierten sich so, dass zwischen der Beschwerdeführerin\nund dem Erblasser eine 15 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft bestanden habe\n(Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 11. Art. 6).\n\n"}