{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-02-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-35_2016-02-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11902", "Checksum": "9f9da5d5c0b1bc88ee89f1aa6d38b3e6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2016 2016_OG V 14 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer. Art. 158 Abs. 1 lit. c, Art. 209 Abs. 2 StG. 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Massgebend ist, ob sich\ndie Partner gegenseitig die Treue halten und sich umfassend Beistand leisten.\nEin gemeinsamer Haushalt ist eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft am\ngleichen Steuerdomizil. In casu eheähnliches Verhältnis gestützt auf zahlreiche\nmit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Beweismittel bejaht.\nGemeinsamer Haushalt ebenfalls bejaht. Die unterschiedliche Adresserfassung\nder Lebenspartner beruhte aufgrund der besonderen Wohnsituation nicht auf\neinem Wohnen in verschiedenen Haushalten. Gutheissung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Kostenauflage an die Beschwerdeführerin,\nda die Beweismittel erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht\nwurden und die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässem Verhalten bereits im\nVeranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht hätte kommen\nkönnen.\n\nObergericht, 26. Februar 2016, OG V 14 35\n(Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten ab, BGE 2C_164/2016 vom 21.04.2016)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nAm 28. Februar 2013 verstarb Y. X, erhielt in der Folge aus zwei Lebensversicherungen des\nY sel. Zuwendungen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 veranlagte das Amt für\nSteuern Uri, Altdorf, zulasten von X auf dem Betrag von Fr. 95'507.-- die Erbschaftssteuer\nund setzte diese auf Fr. 19'320.-- fest. Die von X dagegen gerichtete Einsprache wurde mit\nEinspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Uri vom 9. April 2014 abgewiesen.\nDie Kantonale Steuerkommission veranlagte die Erbschaftssteuer dabei gestützt auf ein im\nVergleich zur angefochtenen Verfügung leicht erhöhtes steuerpflichtiges Vermögen von Fr.\n98'187.-- auf Fr. 19'944.--.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob ein Befreiungstatbestand nach Art.\n158 Abs. 1 lit. c StG vorliegt und infolgedessen die von der Beschwerdeführerin erhaltenen\nZuwendungen von der Erbschaftssteuer befreit sind.\n\na) Nach Art. 151 Abs. 1 StG unterliegen der Erbschaftssteuer alle\nVermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder\naufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Zu den steuerbaren Vermögensübergängen\ngehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung,\nVermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den\nTodesfall (Art. 151 Abs. 2 StG). Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder\nnach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie\nnicht als Einkommen besteuert werden (Art. 151 Abs. 3 StG). Die Steuerpflicht besteht unter\nanderem, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton hatte\n(Art. 155 Abs. 1 lit. a StG). Steuerpflichtig ist nach Art. 156 Abs. 1 StG die Person, welche\ndas übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung,\nBegünstigung). Steuerfrei sind nach Art. 158 Abs. 1 StG Zuwendungen an die Ehegattin oder\nden Ehegatten (lit. a); an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptivund Stiefkinder (lit. b); an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages\nzusammen mit minderjährigen Kindern\noder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit der Erblasserin,\ndem Erblasser, der Schenkerin oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt\nhaben (lit. c).\n\nb) Unter „eheähnlichem Verhältnis“ nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StG ist der\nKonkubinatsbegriff im Sinne des Familienrechts zu verstehen (Entscheid Obergericht des\nKantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 34, publ in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 29 S. 153, E. 5b). Danach\ngilt als Konkubinat im engeren Sinne eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte\numfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit\ngrundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine\nkörperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten\ndieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche\nKomponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen\nZweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand,\nso ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter hat in jedem Fall eine\nWürdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des\nZusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen\nzu können (BGE 118 II 238 E. 3b). Ein Konkubinat kann als gefestigt gelten, wenn es bereits\nfünf Jahre gedauert hat (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 03.79). Hierbei handelt es sich\num eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich der Ehe (BGE 118 II 238 E. 3a). Massgebend ist,\nob sich die Partner gegenseitig die Treue halten und sich umfassend Beistand leisten (BGE\n5C.170/2006 vom 17.10.2008 E. 5.1).\n\n"}