77 Abs. 1 VRPV gelten könnte. Der vom Gesuchsteller angerufene Entscheid des Bundesgerichts zeigt vielmehr, dass eine abweichende rechtliche Einschätzung gerade auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte geltend gemacht werden können und müssen. Die Revision ist – wie dargelegt – nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg Versäumtes nachzuholen. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine neue Tatsache im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VRPV darzutun vermag. Infolge Fehlens des geltend gemachten Revisionsgrundes ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 82 VRPV, vergleiche E. 1d hievor).