Diese rechtlichen Erwägungen führten dazu, dass das Bundesgericht das angefochtene Straferkenntnis der Vorinstanz aufhob. Wenn der Gesuchsteller aus dieser rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts für das hier vorliegende Revisionsverfahren einen Revisionsgrund ableiten will, ist ihm nicht zu folgen. Eine falsche Rechtsanwendung kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (vergleiche E. 1e aa hievor). Im vorliegenden Revisionsverfahren ist weder der Standort der Signale umstritten, noch wird sonst ein Sachverhaltselement vorgebracht, welches als neue Tatsache im Sinne von Art. 77 Abs. 1 VRPV gelten könnte.