Von der Frage des Standorts der Signale zu unterscheiden ist die Frage, welche Wirkung die Signale an ihrem Standort entfalten. Zur Beantwortung letzterer Frage hat das Bundesgericht in seinem Urteil den Sachverhalt (Standort der Signale) unter die Norm von Art. 103 Abs. 1 SSV subsumiert und ist in einer rechtlichen Würdigung zum Schluss gekommen, dass die Signale für die beiden Autobahnspuren keine Geltung hatten. Diese rechtlichen Erwägungen führten dazu, dass das Bundesgericht das angefochtene Straferkenntnis der Vorinstanz aufhob.