dd) Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision erforderlichen neuen Tatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu erblicken, dass sich das Signal rechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt bezogen habe und das Signal links der Autobahn ohne Wirkung geblieben sei. Indes handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um Tatsachen, sondern um rechtliche Würdigungen. Eine Tatsache stellt der jeweilige konkrete Standort der Signale dar. Von der Frage des Standorts der Signale zu unterscheiden ist die Frage, welche Wirkung die Signale an ihrem Standort entfalten.