Vielmehr gehe es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte (BGE a.a.O. E. 3.3). Ohne Wirkung bleibt gemäss Bundesgericht auch das am linken Fahrbahnrand aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h". Es bestünden gemäss Vorinstanz keine Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten Strassenrand gebieten würden. Als Wiederholungssignal sei dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Signal nach Art. 103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zugekommen. Es habe nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen können.