Vorliegend habe sich die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur befunden und sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn bezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter Höchstgeschwindigkeitssignale ändere daran nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer falschen Geschwindigkeitssignalisation in Frage stehe. Vielmehr gehe es darum, dass das Signal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen konnte (BGE a.a.O. E. 3.3).