Das Bundesgericht hat erwogen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) Signale am rechten Strassenrand stehen würden. Sie könnten am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (BGE a.a.O. E. 3.2). Vorliegend habe sich die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" rechts der Ausfahrtsspur befunden und sich zwingend auf die Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn bezogen.