cc) Im vom Gesuchsteller angeführten bundesgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" vorschriftswidrig platziert worden sei. Das am rechten Rand der Verzögerungsspur der Ausfahrt Erstfeld aufgestellte Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" habe sich nicht an die Benutzer der Autobahn Richtung Norden, sondern an diejenigen der Ausfahrt Erstfeld gerichtet. Das Signal am linken Strassenrand sei nur als Wiederholungssignal zulässig und alleinstehend unverbindlich (BGE 6B_522/2012 vom 25.01.2013 E. 3.1). Das Bundesgericht hat erwogen, dass gemäss Art.