bb) Der Gesuchsteller führt aus, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Vorfall habe sich auf der Autobahn in Erstfeld am genau gleichen Ort ereignet wie der Vorfall, den das Bundesgericht im Entscheid 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 entschieden habe. An der tatsächlichen Situation betreffend Signalisierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am fraglichen Autobahnstreckenabschnitt habe sich seit dem 27. Januar 2010 (Datum der Tatbegehung durch den Gesuchsteller) bis zum 4. März 2010 (Tatbegehung gemäss erwähntem Urteil Bundesgericht) nichts geändert (Revisionsgesuch a.a.O., S. 5 Ziff. 5).