Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vergleiche Art. 82 ff. BGG), mit welcher unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt werden kann (vergleiche Art. 95 BGG; BGE 8C_675/2015 vom 18.11.2015 E. 1). Fehler in der Anwendung des Rechts bilden somit keinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu rügen (vergleiche BGE 5C.248/2003 vom 05.02.2004 E. 2.2). Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind damit unabänderlich (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1640).