hat (Art. 77 Abs. 2 VRPV). Das Revisionsverfahren als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide ist damit gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren – gerade wegen den genannten Revisionsgründen – nicht möglich und zumutbar war (BGE 138 II 388 E. 5.1). Die Revision ist namentlich nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg Versäumtes nachzuholen. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vergleiche Art.