aa) Die Revisionsgründe sind in Art. 76 und 77 VRPV umschrieben. Danach zieht die Behörde ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Art. 76 Abs. 1 VRPV) oder wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Art. 77 Abs. 1 VRPV). Der Gesuchsteller hat bezüglich Letzterem glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen