d) Das Revisionsgesuch muss unter anderem den Revisionsgrund dartun (Art. 78 Abs. 2 VRPV). Fehlt ein zulässiger Revisionsgrund, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 13.06.2002, OG V 02 7, S. 3; vergleiche auch: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 228). Der Gesuchsteller will im Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013 (6B_522/2012) beziehungsweise in den darin enthaltenen Erwägungen und Feststellungen einen Revisionsgrund erblickt haben. Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diesen Entscheid neue Tatsachen geltend (vergleiche Revisionsgesuch vom 27.03.2013, S. 4 f. Ziff.