b) Der vom angefochtenen Entscheid berührte Gesuchsteller ist zur Einreichung eines Revisionsgesuches gegen diesen Entscheid berechtigt (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VRPV). c) Der Gesuchsteller stützt sich in seiner Argumentation zum Vorliegen eines Revisionsgrundes auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013 (6B_522/2012). Die Einreichung des Revisionsgesuches vom 27. März 2013 erfolgte damit fristgerecht (Art. 80 VRPV).