nicht behandelt. Namentlich wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht weder die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche Würdigung des Obergerichts bemängelt. Vor dem Bundesgericht war einzig das Doppelbestrafungsverbot strittig (BGE 1C_353/2012 vom 09.11.2012 E. 2 ff.). Aus diesen Gründen wurde das Revisionsbegehren vorliegend zu Recht bei der Vorinstanz, konkret beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung), eingereicht, womit dieses für die Behandlung zuständig ist.