bb) Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist oder Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig waren (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches verbleibt in diesen beiden Fällen ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Die Revision ist dann bei der Vorinstanz zu verlangen (BGE 138 II 389 f. E. 6.2, 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Gesichtspunkte, welche für den vorliegend geltend gemachten Revisionsgrund bedeutsam sein könnten, wurden im bundesgerichtlichen Urteil