In solchen Fällen kann ein Revisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3).