aa) Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde ein und fällt es einen Sachentscheid, tritt dieser an Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids und ersetzt ihn (vergleiche BGE 138 II 389 f. E. 6.2, 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Der vorinstanzliche Entscheid ist der Revision grundsätzlich nicht mehr zugänglich, nachdem sich das Bundesgericht mit der entsprechenden Streitsache materiell befasst und ein Urteil gefällt hat (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). In solchen Fällen kann ein Revisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art.