Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt damit grundsätzlich beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Da der angefochtene Entscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen wurde (BGE 1C_353/2012 vom 09.11.2012) und dieses die Beschwerde, soweit darauf eingetreten, abgewiesen hat, ist fraglich, ob die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts für die Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig bleibt oder ob die funktionelle Zuständigkeit beim Bundesgericht liegt.