Aus den Erwägungen: 1. a) Revisionsweise angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2012 (OG V 12 8). Gemäss Art. 79 VRPV entscheidet über Revisionsbegehren die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt damit grundsätzlich beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).