erforderlichen neuen Tatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu erblicken, dass sich das Signal rechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt bezogen habe und das Signal links der Autobahn ohne Wirkung geblieben sei. Bei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um rechtliche Würdigungen. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil in einer rechtlichen Würdigung zum Schluss gekommen, dass die Signale für die beiden Autobahnspuren keine Geltung hatten. Fehler in der Anwendung des Rechts bilden keinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu rügen. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Obergericht, 1. April 2016, OG V 13 10