Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder waren Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig, verbleibt die Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Das Revisionsverfahren ist als ausserordentliches Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheide gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg subsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren – gerade wegen der genannten Revisionsgründe – nicht möglich und zumutbar war. Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision