Hat sich das Bundesgericht mit einer Streitsache materiell befasst und ein Urteil gefällt, kann ein Revisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten oder waren Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig, verbleibt die Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches ausnahmsweise bei der Vorinstanz.