{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-13-10_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8573", "Checksum": "0e46a4af96a7a0dcd88135f8217ae7e1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.04.2016 2016_OG V 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision. 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Das Bundesgericht hat erwogen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 der\nSignalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) Signale am rechten\nStrassenrand stehen würden. Sie könnten am linken Strassenrand wiederholt, über die\nFahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich\nlinks angebracht werden (BGE a.a.O. E. 3.2). Vorliegend habe sich die Signalisation\n\"Höchstgeschwindigkeit 80 km/h\" rechts der Ausfahrtsspur befunden und sich zwingend auf\ndie Ausfahrt Erstfeld und nicht auf die eigentliche Autobahn bezogen. Die bundesgerichtliche\nRechtsprechung zur Massgeblichkeit rechtswidrig aufgestellter\nHöchstgeschwindigkeitssignale ändere daran nichts, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer\nfalschen Geschwindigkeitssignalisation in Frage stehe. Vielmehr gehe es darum, dass das\nSignal rechts der Ausfahrtsspur keine Geltung für die beiden Autobahnspuren erlangen\nkonnte (BGE a.a.O. E. 3.3). Ohne Wirkung bleibt gemäss Bundesgericht auch das am linken\nFahrbahnrand aufgestellte Signal \"Höchstgeschwindigkeit 80 km/h\". Es bestünden gemäss\nVorinstanz keine Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall vom Signalstandort am rechten\nStrassenrand gebieten würden. Als Wiederholungssignal sei dem am linken Fahrbahnrand\nangebrachten Signal nach Art. 103 Abs. 1 SSV keine eigenständige Funktion zugekommen.\nEs habe nicht die Funktion des rechts der Fahrbahn aufzustellenden Signals übernehmen\nkönnen. Dies sei gerade auf Autobahnen einsichtig, könnten doch überholende Autos und\nLastwagen auf der Überholspur die linksseitigen Widerholungssignale teilweise über längere\nZeit für Fahrzeuglenker auf der Normalspur verdecken (BGE a.a.O. E. 3.4).\n\ndd) Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision erforderlichen neuen\nTatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu erblicken, dass sich das Signal\nrechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt bezogen habe und das Signal links der Autobahn\nohne Wirkung geblieben sei. Indes handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um\nTatsachen, sondern um rechtliche Würdigungen. Eine Tatsache stellt der jeweilige konkrete\nStandort der Signale dar. Von der Frage des Standorts der Signale zu unterscheiden ist die\nFrage, welche Wirkung die Signale an ihrem Standort entfalten. Zur Beantwortung letzterer\nFrage hat das Bundesgericht in seinem Urteil den Sachverhalt (Standort der Signale) unter\ndie Norm von Art. 103 Abs. 1 SSV subsumiert und ist in einer rechtlichen Würdigung zum\nSchluss gekommen, dass die Signale für die beiden Autobahnspuren keine Geltung hatten.\nDiese rechtlichen Erwägungen führten dazu, dass das Bundesgericht das angefochtene\nStraferkenntnis der Vorinstanz aufhob. Wenn der Gesuchsteller aus dieser rechtlichen\nWürdigung des Bundesgerichts für das hier vorliegende Revisionsverfahren einen\nRevisionsgrund ableiten will, ist ihm nicht zu folgen. Eine falsche Rechtsanwendung kann im\nRevisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (vergleiche E. 1e aa hievor). Im\nvorliegenden Revisionsverfahren ist weder der Standort der Signale umstritten, noch wird\nsonst ein Sachverhaltselement vorgebracht, welches als neue Tatsache im Sinne von Art. 77\nAbs. 1 VRPV gelten könnte. Der vom Gesuchsteller angerufene Entscheid des\nBundesgerichts zeigt vielmehr, dass eine abweichende rechtliche Einschätzung gerade auf\ndem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte geltend gemacht werden können und müssen. Die\nRevision ist – wie dargelegt – nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg\nVersäumtes nachzuholen.\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine neue Tatsache im\nSinne von Art. 77 Abs. 1 VRPV darzutun vermag. Infolge Fehlens des geltend gemachten\nRevisionsgrundes ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 82 VRPV, vergleiche E.\n1d hievor).\n"}