{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-13-10_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8573", "Checksum": "0e46a4af96a7a0dcd88135f8217ae7e1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.04.2016 2016_OG V 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:39", "Checksum": "bf56c051317bd063e0a04c4ac93f2b75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.04.2016 2016_OG V 13 10\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision. \n\n d) Das Revisionsgesuch muss unter anderem den Revisionsgrund dartun (Art. 78\nAbs. 2 VRPV). Fehlt ein zulässiger Revisionsgrund, ist auf das Revisionsgesuch nicht\neinzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 13.06.2002, OG V 02 7, S. 3;\nvergleiche auch: Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S.\n228). Der Gesuchsteller will im Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013\n(6B_522/2012) beziehungsweise in den darin enthaltenen Erwägungen und Feststellungen\neinen Revisionsgrund erblickt haben. Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diesen\nEntscheid neue Tatsachen geltend (vergleiche Revisionsgesuch vom 27.03.2013, S. 4 f. Ziff.\n5 und S. 7 Ziff. 8).\n\ne) Wie es sich mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Tatsachen\nverhält, ist nachfolgend zu klären.\n\naa) Die Revisionsgründe sind in Art. 76 und 77 VRPV umschrieben.\nDanach zieht die Behörde ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in\nRevision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen\nden Entscheid beeinflusst hat (Art. 76 Abs. 1 VRPV) oder wenn nachträglich neue erhebliche\nTatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Art. 77 Abs. 1 VRPV). Der Gesuchsteller\nhat bezüglich Letzterem glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der\nLage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch\nRechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen\nhat (Art. 77 Abs. 2 VRPV). Das Revisionsverfahren als ausserordentliches Rechtsmittel\ngegen rechtskräftige Entscheide ist damit gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg\nsubsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche Rechtsmittelverfahren – gerade\nwegen den genannten Revisionsgründen – nicht möglich und zumutbar war (BGE 138 II 388\nE. 5.1). Die Revision ist namentlich nicht dazu da, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg\nVersäumtes nachzuholen. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht als\nordentliches Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vergleiche Art. 82 ff.\nBGG), mit welcher unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und die willkürliche\nAnwendung kantonalen Rechts gerügt werden kann (vergleiche Art. 95 BGG; BGE\n8C_675/2015 vom 18.11.2015 E. 1). Fehler in der Anwendung des Rechts bilden somit\nkeinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu rügen\n(vergleiche BGE 5C.248/2003 vom 05.02.2004 E. 2.2). Rechtsirrtümer in rechtskräftig\ngewordenen Entscheiden sind damit unabänderlich (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1640). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon\ngegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise\nunrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil\nfür den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben\n(BGE C 234/00 vom 06.11.2000 E. 2a).\n\nbb) Der Gesuchsteller führt aus, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde\nliegende Vorfall habe sich auf der Autobahn in Erstfeld am genau gleichen Ort ereignet wie\nder Vorfall, den das Bundesgericht im Entscheid 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013\nentschieden habe. An der tatsächlichen Situation betreffend Signalisierung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit am fraglichen Autobahnstreckenabschnitt habe sich seit dem 27.\nJanuar 2010 (Datum der Tatbegehung durch den Gesuchsteller) bis zum 4. März 2010\n(Tatbegehung gemäss erwähntem Urteil Bundesgericht) nichts geändert (Revisionsgesuch\na.a.O., S. 5 Ziff. 5).\n\n"}