{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-13-10_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8573", "Checksum": "0e46a4af96a7a0dcd88135f8217ae7e1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.04.2016 2016_OG V 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 77 VRPV. Entzug des Führerausweises wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Revision. 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Hat sich das Bundesgericht mit einer Streitsache materiell befasst\nund ein Urteil gefällt, kann ein Revisionsgesuch lediglich noch beim\nBundesgericht gestellt werden, da das Urteil des Bundesgerichts den einzigen\nin Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der\nRevision zugänglich ist. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht\neingetreten oder waren Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten\nRevisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder\nnicht mehr strittig, verbleibt die Zuständigkeit zur Behandlung eines\nRevisionsgesuches ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Das\nRevisionsverfahren ist als ausserordentliches Rechtsmittel gegen\nrechtskräftige Entscheide gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittelweg\nsubsidiär und nur dann zu beschreiten, wenn das ordentliche\nRechtsmittelverfahren – gerade wegen der genannten Revisionsgründe – nicht\nmöglich und zumutbar war. Der Gesuchsteller scheint die für eine Revision\nerforderlichen neuen Tatsachen in den Feststellungen des Bundesgerichts zu\nerblicken, dass sich das Signal rechts der Autobahn nur auf die Ausfahrt\nbezogen habe und das Signal links der Autobahn ohne Wirkung geblieben sei.\nBei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um\nrechtliche Würdigungen. Das Bundesgericht ist in seinem Urteil in einer\nrechtlichen Würdigung zum Schluss gekommen, dass die Signale für die\nbeiden Autobahnspuren keine Geltung hatten. Fehler in der Anwendung des\nRechts bilden keinen Revisionsgrund, sie sind vielmehr mit einem ordentlichen\nRechtsmittel zu rügen. Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.\n\nObergericht, 1. April 2016, OG V 13 10\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Revisionsweise angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons\nUri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2012 (OG V 12 8). Gemäss Art. 79 VRPV\nentscheidet über Revisionsbegehren die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen\nEntscheid getroffen hat. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit liegt damit grundsätzlich\nbeim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Da der\nangefochtene Entscheid mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in\nöffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen wurde (BGE\n1C_353/2012 vom 09.11.2012) und dieses die Beschwerde, soweit darauf eingetreten,\nabgewiesen hat, ist fraglich, ob die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts für die\nBehandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens zuständig bleibt oder ob die funktionelle\nZuständigkeit beim Bundesgericht liegt.\n\naa) Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde ein und fällt es einen\nSachentscheid, tritt dieser an Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids und\nersetzt ihn (vergleiche BGE 138 II 389 f. E. 6.2, 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Der\nvorinstanzliche Entscheid ist der Revision grundsätzlich nicht mehr zugänglich, nachdem\nsich das Bundesgericht mit der entsprechenden Streitsache materiell befasst und ein Urteil\ngefällt hat (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). In solchen Fällen kann ein\nRevisionsgesuch lediglich noch beim Bundesgericht gestellt werden, da das Urteil des\nBundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Entscheid darstellt,\nder in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 8C_602/2011 vom 30.09.2011 E.\n1.3).\n\nbb) Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde\nnicht eingetreten ist oder Gesichtspunkte, die für die geltend gemachten Revisionsgründe\nvon Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht nicht oder nicht mehr strittig waren (BGE\n8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Zuständigkeit zur Behandlung\neines Revisionsgesuches verbleibt in diesen beiden Fällen ausnahmsweise bei der Vorinstanz. Die Revision ist dann bei der Vorinstanz zu verlangen (BGE 138 II 389 f. E. 6.2,\n8C_602/2011 vom 30.09.2011 E. 1.3). Gesichtspunkte, welche für den vorliegend geltend\ngemachten Revisionsgrund bedeutsam sein könnten, wurden im bundesgerichtlichen Urteil\nnicht behandelt. Namentlich wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht weder\ndie Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche Würdigung des Obergerichts bemängelt. Vor\ndem Bundesgericht war einzig das Doppelbestrafungsverbot strittig (BGE 1C_353/2012 vom\n09.11.2012 E. 2 ff.). Aus diesen Gründen wurde das Revisionsbegehren vorliegend zu Recht\nbei der Vorinstanz, konkret beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung), eingereicht, womit dieses für die Behandlung zuständig\nist.\n\nb) Der vom angefochtenen Entscheid berührte Gesuchsteller ist zur Einreichung\neines Revisionsgesuches gegen diesen Entscheid berechtigt (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 8\nVRPV).\n\nc) Der Gesuchsteller stützt sich in seiner Argumentation zum Vorliegen eines\nRevisionsgrundes auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Januar 2013\n(6B_522/2012). Die Einreichung des Revisionsgesuches vom 27. März 2013 erfolgte damit\nfristgerecht (Art. 80 VRPV).\n\n"}