Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung. Das Gesetz über den Ausstand stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die entsprechenden Bestimmungen der BV und der EMRK. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen kann mithin herangezogen werden. In casu wurde verlangt, dass das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) in einem Revisionsverfahren in anderer Besetzung als der Besetzung im zu revidierenden Entscheid urteile.