{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-02-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-13-10--Zwi_2016-02-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8574", "Checksum": "c5af764bb3c768965e094c8ee50eec9c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 13 10 (Zwischenentscheid)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.02.2016 2016_OG V 13 10 (Zwischenentscheid)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:51", "Checksum": "84d8db0a8894525014f549d741a827ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.02.2016 2016_OG V 13 10 (Zwischenentscheid)\nRegeste:\nAusstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung. \n\nAusstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den\nAusstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei\nKollegialbehörden. Vorbefassung. Das Gesetz über den Ausstand stellt keine\nhöheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und\nUnparteilichkeit als die entsprechenden Bestimmungen der BV und der EMRK.\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen kann mithin\nherangezogen werden. In casu wurde verlangt, dass das Obergericht des\nKantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) in einem Revisionsverfahren in\nanderer Besetzung als der Besetzung im zu revidierenden Entscheid urteile.\nNach der Rechtsprechung hält es vor dem Anspruch auf einen\nverfassungsmässigen Richter stand, wenn am Revisionsentscheid dieselben\nPersonen mitwirken, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt haben.\nAlleine der Umstand der erneuten Mitwirkung am Revisionsentscheid bildet\nnoch keinen zulässigen Ausstandsgrund. Im Revisionsverfahren stellen sich\nandere Fragen als im zu revidierenden Entscheid über die Sache selbst.\nAbweisung des Ausstandsgesuchs.\n\nObergericht, 2. Februar 2016, OG V 13 10 (Zwischenentscheid)\n"}