Die Vorinstanz scheint Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung so zu verstehen, dass eine teilweise elternunabhängige Berechnung dann vorgenommen werden kann, wenn die gesuchstellende Person eine Erstausbildung abgeschlossen hat und entweder das 25. Altersjahr vollendet hat oder durch eigene Erwerbstätigkeit vier Jahre finanziell unabhängig war oder während vier Jahren den Haushalt der eigenen Familie geführt hat. Die aktuelle Fassung von Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung bringt dies nicht mit der wünschbaren Klarheit zum Ausdruck.