Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen (elternunabhängige Berechnung) eingegangen werden müsste. Die Vorinstanz wird indes eingeladen zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung redaktionell dahingehend angepasst werden müsste, dass ihre Lesart der Bestimmung – welche sich im Übrigen mit der gesetzgeberischen Absicht zu decken scheint (vergleiche Bericht und Antrag, S. 13) – im Gesetz besser zum Ausdruck kommt. Die Vorinstanz scheint Art.