Es liegt weder eine Kompetenzüberschreitung noch eine unsachliche Handhabung der gesetzlichen Grundlagen vor. Dass der Regierungsrat das Stipendienreglement per 1. Januar 2016 dahingehend geändert hat (Art. 10 Abs. 5 Stipendienreglement), dass für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung für eheähnliche Lebensgemeinschaften nun ausdrücklich die Berechnung für verheiratete Personen analog gilt, ändert daran nichts. Vielmehr holt der Regierungsrat nach, was er bereits früher hätte regeln sollen. Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen, ob für die Berechnung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (Art.