Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend feststellt, ist die Ehe nicht unbesehen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichzustellen (vergleiche E. 3g dd hievor). Insofern trifft zu, dass sich im Stipendienreglement für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine ausdrückliche Regelung findet. Allerdings kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe im Sinne eines qualifizierten Schweigens absichtlich keine Regelung getroffen. Vielmehr ist, wie ausgeführt, Gegenteiliges der Fall.