Es kann denn auch kaum die Absicht des Regierungsrates gewesen sein, gesetzliche Vorgaben nicht vollziehen zu wollen. So ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass sich im Stipendienreglement hinsichtlich der anrechenbaren Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistung keine spezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften finden. Solche finden sich nur für verheiratete Personen (vergleiche E. 3a hievor). Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend feststellt, ist die Ehe nicht unbesehen den eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichzustellen (vergleiche E. 3g dd hievor).