a) Gemäss Art. 24 Stipendienverordnung erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen zur Stipendienverordnung. Gestützt darauf, erliess der Regierungsrat das Stipendienreglement. Während die Stipendienverordnung ein Gesetz im formellen Sinne darstellt (Art. 90 Abs. 2 KV; Peter Huber, Das Urner Staats- und Verwaltungsrecht in der Praxis, Altdorf 2013, S. 21 f.), handelt es sich beim Stipendienreglement um Vollzugsvorschriften der Exekutive (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 99 ff.).