4. Nachdem die Grundsatzfrage des Einbezugs des Lebenspartners in die Bedarfsberechnung geklärt und bejaht ist, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für die konkrete Berechnung des Bedarfs die für verheiratete Personen geltenden Bestimmungen des Stipendienreglements analog anwenden darf. Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig (vergleiche E. 3c hievor).