h) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Lebenspartner ein gemeinsames Kind und führt mit ihrem Partner und ihrem Kind einen gemeinsamen Haushalt. Auch nach eigenen Angaben unterhalten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Wenn die Vorinstanz unter diesen Bedingungen bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbezieht, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.